Jetzt ist sie da, die behördliche „COVID-19-Öffnungsverordnung“ mit allen Details auch für den Sport, die ab dem 19. Mai in Kraft treten. Einen Überblick findet man, wenn man weiterliest.
Wichtig vorab: Das Folgende tritt erst ab 19. Mai in Kraft. Was derzeit noch bis inkl. 18. Mai gilt, findet man hier.
Grobe Zusammenfassung:
- An öffentlichen Orten ist Sport mit bis zu 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zzgl. 10 Minderjähriger möglich. Während der Sportausübung darf der Mindestabstand unterschritten werden und es muss keine Maske getragen werden.
- Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ist zwischen 5 und 22 Uhr jeder Sport in sportarttypischer Gruppengröße erlaubt (ohne Zuschauer). Indoor müssen 20 m2 pro Person zur Verfügung stehen. Während der Sportausübung darf der Mindestabstand unterschritten werden und es muss keine Maske getragen werden.
- Für nicht-öffentliche Sportstätten ist ein Präventionskonzept, ein*e COVID-19-Beauftragte*r, ein Nachweis geringer epidemiologische Gefahr („Eintrittstest“) und in der Regel Contact Tracing notwendig.
- Die Ausnahme für Spitzensport-Veranstaltungen (200 outdoor/100 indoor) bleibt weiter bestehen.
- Einhergehend mit bestimmten Auflagen sind outdoor bis zu 3.000 und indoor bis zu 1.500 Zuschauer*innen erlaubt, wobei nur 50% der Kapazität genutzt werden dürfen.
- In Schulen abgenommene Tests gelten mit Nachweis auch im Sport.
Indoor-Sportstätten:
- FFP2-Maske in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der Umkleidekabinen)
- Zutrittstests für alle ab dem vollendeten 10.Lebensjahr! (Testergebnisse mit Nachweis aus den Schulen sind gültig)
- Registrierungspflicht
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden.
- Pro Person muss eine Fläche von 20 m² zur Verfügung stehen.
- Während der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit auch Kontaktsportarten wieder erlaubt.
Outdoor-Sportstätten:
- Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.
- Bei Kontakt- und Mannschaftssport ist ein aktueller Test vorzuweisen.
Alle Sportstätten:
- Jede Sportstätte (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine*n COVID-19-Beauftragte*n ernennen.
- Die Veranstaltungsregelungen (Anzeige/Bewilligungspflicht) gelten für allfällige Zuseher*innen an Sportstätten, aber nicht für die Sportausübung selbst.
- Sperrstunde ist 22:00 Uhr.
Breitensport im öffentlichen Raum:
- darf in sportartüblicher Gruppengröße, max. aber 10 Personen, stattfinden.
Veranstaltungen (sie heißen jetzt „Zusammenkünfte“):
- FFP2-Maske
- Zutrittstests
- Registrierungspflicht
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden.
- Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein.
- Behördlich genehmigte Zusammenkünfte mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen outdoor mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.
- Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen maximal zu 50 % ausgelastet werden.
- An Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen teilnehmen (indoor und outdoor).
- Zusammenkünfte ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
- Regeln für Speisen und Getränke sind analog zur Gastronomie (untersagt bei Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze).
- Für jede Zusammenkunft mit mehr als 50 Personen muss ein Präventionskonzept erstellt und eine:n COVID-19-Beauftragte:n ernannt werden.
Spitzensport:
- Die schon bisher geltenden Regelungen bleiben im Wesentlichen unverändert.
- Spitzensport üben nur jene Athletinnen und Athleten sowie Betreuungspersonen aus, die eine (im Turnsport durch den ÖFT vermittelte) namentliche Freigabe durch das Sportministerium besitzen.
- Zusammenkünfte mit ausschließlich Spitzensportler*innen sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freien mit bis zu 200 Sportler*innen zuzüglich (!) Betreuer*innen und für die Durchführung erforderlichen zulässig.
- Sind bei Zusammenkünften nicht ausschließlich für den Spitzensport freigegebene Personen dabei, gelten automatisch die „normalen“ Regeln für alle.
Zutritts-Testgültigkeit:
- Selbsttest mit digitaler Lösung: 24h
- Antigentest: 48h
- PCR-Test: 72h
- Für geimpfte und genesene Personen gelten dieselben Ausnahmeregeln wie sonst auch.