Corona-Sportregeln ab dem 19.5.2021

Für den Mittwoch, 19. Mai 2021 hat die Bundesregierung kräftige Öffnungsschritte angekündigt. Was dann ganz genau im Sport erlaubt und verboten sein wird, steht noch nicht endgültig fest. Denn dazu muss die konkrete behördliche Verordnung abgewartet werden. Doch deutliche Ankündigungen des Gesundheitsministeriums liegen bereits vor.

Indoor-Sportstätten:

  • FFP2-Maske in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der Umkleidekabinen)
  • Zutrittstests
  • Registrierungspflicht
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden.
  • Pro Person muss eine Fläche von 20 m² zur Verfügung stehen.
  • Während der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit auch Kontaktsportarten wieder erlaubt.

Outdoor-Sportstätten:

  • Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.
  • Bei Kontakt- und Mannschaftssport ist ein aktueller Test vorzuweisen.

Alle Sportstätten:

  • Jede Sportstätte (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine:n COVID-19-Beauftragte*n ernennen.
  • Die Veranstaltungsregelungen (Anzeige/Bewilligungspflicht) gelten für allfällige Zuseher*innen an Sportstätten, aber nicht für die Sportausübung selbst.
  • Sperrstunde ist 22:00 Uhr.

Breitensport im öffentlichen Raum:

  • darf in sportartüblicher Gruppengröße, max. aber 10 Personen, stattfinden.

Veranstaltungen:

  • FFP2-Maske
  • Zutrittstests
  • Registrierungspflicht
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden.
  • Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein.
  • Behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen outdoor mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.
  • Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen maximal zu 50 % ausgelastet werden.
  • An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen teilnehmen (indoor und outdoor).
  • Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
  • Regeln für VA-Gastronomie sind analog zur Gastronomie (keine Gastronomie bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze).
  • Jede*r Veranstalter*in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine:n COVID-19-Beauftragte:n ernennen.

Zutritts-Testgültigkeit:

  • Selbsttest mit digitaler Lösung: 24h
  • Antigentest: 48h
  • PCR-Test: 72h
  • Personen, die mit Sars-Cov-2 infiziert waren, sind ab dem Zeitpunkt der Genesung ein halbes Jahr lang von der Testpflicht befreit.
  • Sobald die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen ist, werden auch geimpfte Menschen von der Testpflicht ausgenommen sein. Dies gilt ein Jahr lang ab Tag 22 nach der Erstimpfung.

Original-Informationen des Gesundheitsministeriums zu Obigem: